Trotz Gehaltsverzichts hat ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmensgesellschaft kein Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit.
Auch wenn ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft auf seine Vergütung verzichtet, ist das für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2/ Bürgergeld unbeachtlich, wenn die Gesellschaft aufgrund eines Kontoguthabens ihre laufenden Betriebsausgaben weiterhin decken kann ( so aktuell das LSG Sachsen Az: L 7 AS 33/25 B ER – ).
Verzicht auf Einnahmen in Geld als Einnahmen in Geldeswert
Dieser Verzicht auf Einnahmen in Geld ist zu dem trotz – Gehaltsverzichts – weiterhin gewährten geldwerten Vorteil für die Kfz-Nutzung als Einnahmen in Geldeswert vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine im SGB II unbeachtliche Verwendungsentscheidung (vgl. hierzu z.B. BSG, v. 05.08.2021 – B 4 AS 83/20 R – ).
Geschäftskonto befand sich nicht im Soll
Denn die Unternehmensgesellschaft ( UG ) ist weiterhin weder zahlungsunfähig noch überschuldet. Sie verfügte auf dem Geschäftskonto aktuell noch über ein Guthaben von ca. 13.000,- €.
Darüber kann der Antragsteller als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmensgesellschaft weiterhin verfügen, um (s)einen Vergütungsanspruch gegen die UG zu erfüllen.
Leistungen nach dem SGB II – Bürgergeld – sollen keine Dauerleistungen sein, sondern lediglich der Überbrückung vorübergehender Notlagen dienen
Aus Sicht des Senats ist es unerheblich, ob sich die Gefahr einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der UG im Sommer 2025 verstärkt, denn Leistungen nach dem SGB II sollen keine Dauerleistungen sein, sondern lediglich der Überbrückung vorübergehender Notlagen dienen (vgl. nur BSG v. 28.11.2024 – B 4 AS 18/23 R – ).
Fazit:
Bei einem im Guthaben stehenden Geschäftskonto hat ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft trotz seines Gehaltsverzichts kein Anspruch auf Bürgergeld- Leistungen, wenn die Gesellschaft aufgrund dieses Kontoguthabens ihre laufenden Betriebsausgaben weiterhin decken kann ( vgl. dazu bei einem im Soll stehenden Geschäftskonto z.B. LSG Hamburg v. 27.01.2022 – L 4 AS 23/20 – ).
Anmerkung von Detlef Brock – Experte für Sozialrecht
Kein Bürgergeld für Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH bei zumutbarer Selbsthilfe
Der nicht ausgeschüttete Gewinn einer GmbH kann dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht als Einkommen zugerechnet werden, wenn das Stammkapital nicht gesichert ist ( so auch LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.05.2023 – L 2 AS 128/23 B ER -).
Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist aber nicht hilfebedürftig im Sinne des Bürgergeldes, wenn er die Möglichkeit hat, sich ein Geschäftsführergehalt auszuzahlen und damit seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird.